Vereinbarung/ BAR

Der LVPR ist als Landesorganisation der DGPR von allen Kassen berechtigt, Sport in Herzgruppen und alle Rehasportgruppen, schwerpunktmäßig Rehasport der Richtung „Innere Medizin“, anzuerkennen.

neue BAR-Richtlinien

Die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining (kurz: BAR-Richtlinien) wurden entsprechend der neusten Entwicklungen fortgeschrieben und für die Herzgruppen an entscheidenden Stellen verändert. Nun haben alle Vereinbarungspartner diesen Änderungen zugestimmt und die überarbeitete Fassung tritt somit zum 01.01.2022 in Kraft. Ab jetzt können Herzgruppen im Einzelfall schon nach diesen Richtlinien auf Genehmigung des LVPR durchgeführt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Geschäftsstelle.

Hier finden Sie die endgültige Version der neuen Rahmenvereinbarung als Download:
BAR_Rahmenvereinbarung_2022-01-01

Um Ihnen vorab schon einige Fragen zu beantworten finden Sie unter Downloads eine Präsentation sowie ein FAQ.

Ebenfalls bei den Downloads finden Sie das Ummelde-Formular „BAR-Herzgruppe 2022“, sowie den Notfallplan.

Neues Muster 56 ab 01.01.2023

Im Zuge der Überarbeitung und entsprechend der Änderungen in den BAR-Richtlinien wurde auch das Muster 56 durch den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) angepasst.

Ab dem 01.01.2023 dürfen alte Formulare nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für Restbestände, die entsorgt werden müssen.
Wichtig ist, dass Verordnungen die bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte wurden, ihre Gültigkeit für den Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkasse behalten.

Die wichtigsten Änderungen für den Herzsport:

  • Verordnung von Herzsport bei Herzinsuffizienz:
    Nun kann der Herzsport in Herzinsuffizienzgruppen über ein eigenes Feld verordnet werden.
  • Erst- und Folgeverordnung von Herzsport
    Die Verordnung von Reha-Sport in Herz- und Herzinsuffizienzgruppen wurde auf dem Verordnungsformular optisch eindeutiger gegliedert.

    • Für eine Erstverordnung sind 90 Übungseinheiten in 24 Monaten vorgesehen.
    • Eine Folgeverordnung kann mit 45 Übungseinheiten in 12 Monaten bei einer Belastungsgrenze von weniger als 1,4 Watt je kg Körpergewicht ausgestellt werden – oder wenn aufgrund von kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen die langfristige Durchführung des Übungsprogramms in Eigenverantwortung nicht oder noch nicht möglich ist.

Weitere Änderungen finden Sie in der Praxisinfo.
Das Musterformular und eine Vordruckerläuterung finden Sie ebenfalls hier.